Erweiterung der Flächenkulisse

Freiflächenanlagen – egal ob mit oder ohne Ausschreibung – sollen auch nach EEG 2023 weiterhin nur auf bestimmten Flächenkategorien förderfähig sein. Der Gesetzgeber plant hier eine nach eigenen Worten „maßvolle Erweiterung“ der Flächenkulisse. In diesem Sinne werden etwa die förderfähigen Ackerflächen in benachteiligten Gebieten durch eine geänderte Bezugnahme auf die zugrundeliegenden europarechtlichen Normen geringfügig erweitert. Zudem soll der erst durch das EEG 2021 eingeführte Freihaltestreifen von 15 m längs von Autobahnen und Schienenwegen wieder gestrichen werden, da der beabsichtigte naturschutzfachliche Nutzen außer Verhältnis zu den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten stehe.

Licht und Schatten bei Floating-PV

Als neue Förderkategorie sollen Anlagen auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern (sog. Floating-PV) in das Gesetz aufgenommen werden. Dies können zum Beispiel Baggerseen oder Tagebauseen sein. Derartige Anlagen sind bislang nur im Rahmen der Innovationsausschreibung als Teil einer Anlagenkombination – also in Verbindung mit einem Speicher – förderfähig. Das EEG 2023 überführt Floating-PV-Anlagen nun in das reguläre Ausschreibungssegment und eröffnet dadurch auch ohne Speicher eine Fördermöglichkeit.

Gleichzeitig aber will der Gesetzgeber durch eine Änderung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die wasserrechtlichen Anforderungen für Floating-PV deutlich enger stecken. Danach sollen künftig maximal 15 % der Wasseroberfläche durch Solarmodule bedeckt werden dürfen, wobei ein Abstand zum Ufer von mindesten 50 Meter eingehalten werden muss. Dadurch wird die zur Verfügung stehende Flächenkulisse bedauerlicherweise so stark eingeschränkt, dass diesem Segment weiterhin keine entscheidende Bedeutung zukommen dürfte.

Neue Perspektive für Besondere Solaranlagen

Auch die sog. Besonderen Solaranlagen sollen aus der Nische der Innovationsausschreibungen heraustreten und als weitere Förderkategorie in das reguläre Ausschreibungsregime integriert werden. Um einen Förderanspruch zu erlangen, müssen diese Anlagen also künftig nicht mehr mit einem Speicher kombiniert werden. Zu den besonderen Solaranlagen gehören neben den sog. Agri-PV-Anlagen auch Solaranlagen auf Parkplatzflächen. Neu aufgenommen werden hier zudem Solaranlagen auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind. Voraussetzung hierfür ist eine dauerhaufte Wiedervernässung der Fläche vor der Errichtung der Solaranlage. Die konkreten Anforderungen, die an Besondere Solaranlagen gestellt werden, soll die Bundesnetzagentur bis zum 01.07.2023 im Rahmen einer Festlegung veröffentlichen.

Besondere Solaranlagen weisen häufig erhöhte Stromgestehungskosten im Vergleich zu regulären Freiflächenanlagen auf, z.B. durch eine erhöhte Aufständerung. Um sie gleichwohl im Ausschreibungsverfahren wettbewerbsfähig zu machen, sieht der Gesetzentwurf zum EEG 2023 einen Aufschlag auf den Zuschlagswert vor. Für wiedervernässte Moorböden liegt dieser bei 0,5 ct/kWh. Bei Agri-PV-Anlagen ist die Höhe des Aufschlags abhängig vom Zuschlagsjahr und liegt zwischen 1,2 ct/kWh (2023) und 0,5 ct/kWh (ab 2026). Kein Zuschlag ist für Solaranlagen auf Parkplatzflächen vorgesehen.

Kleinere Anpassungen für Ausschreibungsanlagen…

Parallel zur Anhebung der Ausbaupfade soll auch das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) deutlich erhöht werden. Bereits im kommenden Jahr ist ein Volumen von 5.850 MW (nach EEG 2021: 1.650 MW) vorgesehen. Dieses soll bis 2025 auf einen Höchstwert von 9.900 MW ansteigen, wobei jeweils die ausschreibungsfrei installierten Solaranlagen hierauf angerechnet werden. Durch die Anhebung der Ausschreibungsgrenze von 750 kW auf 1 MW wird zudem die Flexibilität für kleinere Anlagen erhöht. Beim zulässigen Höchstwert für Gebote soll es indes keine Veränderung geben – dieser ist weiterhin auf max. 5,9 ct/kWh gedeckelt

Mit Blick auf das Ausschreibungsvolumen sieht es bei den Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) ähnlich aus. Der Gesetzentwurf zum EEG 2023 sieht hier etwa eine Verdoppelung im Vergleich zum Status quo vor. Der zulässige Höchstwert wird leicht angehoben auf 9,0 ct/kWh im Jahr 2023, was dem Niveau von 2021 entspricht, und unterliegt ab 2024 einer jährlichen Degression von 1 %. Zudem liegt die Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen künftig ebenfalls einheitlich bei 1 MW. Das durch das EEG 2021 eingeführte Wahlrecht des Anlagenbetreibers zwischen Ausschreibungsteilnahme und gesetzlicher Förderung im Leistungsbereich zwischen 300 kW und 750 kW entfällt ersatzlos.

… und neuer Rechtsrahmen für ausschreibungsfreie Solaranlagen

Der Gesetzgeber plant, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ausschreibungsfreie Solaranlagen erheblich zu verbessern. So soll der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen auf 7ct/kWh festgeschrieben werden. Zum Vergleich: Bei Inbetriebnahme im Mai 2022 liegt der anzulegende Wert für Freiflächenanlage bis 750 kW derzeit bei 4,8 ct/kWh (abrufbar hier). Ob der neue Fördersatz allerdings unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auskömmlich sein wird, dürfte auf einem anderen Blatt stehen.

Grundlegend umstrukturieren will der Gesetzgeber das Fördersystem für ausschreibungsfreie Dachanlagen bis 1 MW. Während bislang der Fokus auf Eigenverbrauchsanlagen lag, soll künftig verstärkt die Volleinspeisung angereizt werden. Ziel ist es, dadurch unerschlossene Potenziale im Bereich der Dachflächen zu heben. Hierzu wird ein differenziertes Vergütungssystem eingeführt:

Für Dachanlagen mit Teileinspeisung – also mit einem anteiligen Eigenverbrauch des erzeugten Stroms – ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht viel. Lediglich die Vergütungshöhe soll moderat angehoben werden, indem sie auf den im April 2022 geltenden Wert eingefroren wird. Der anzulegende Wert soll dann – abhängig von der installierten Leistung der Anlage – zwischen 6,93 ct/kWh und 5,36 ct/kWh liegen.

Solaranlagen, die (mit Ausnahme des Kraftwerkseigenverbrauchs) den gesamten erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen, sollen auf diese Werte einen deutlichen Aufschlag erhalten. Dadurch sind – wiederum in Abhängigkeit von der installierten Leistung – anzulegende Werte von bis zu 13,8 ct/kWh möglich. Dies setzt voraus, dass die Anlage im gesamten Kalenderjahr in Volleinspeisung betrieben wird, wobei ein kalenderjährlicher Wechsel der Betriebsweise zulässig ist. Die beabsichtigte Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme bzw. jeweils zum 01.12. für das Folgejahr mitgeteilt werden.

Abschied vom atmenden Deckel

Zu guter Letzt plant der Gesetzgeber die Abschaffung der Systematik des sog. „atmenden Deckels“ bei der Berechnung der Degression der Vergütungssätze. Der atmende Deckel ermöglichte eine dynamische Anpassung der Degression in Abhängigkeit von der Ausbaugeschwindigkeit der Solarenergie. Künftig soll an die Stelle dessen eine lineare Degression in Höhe von halbjährlich 1 % treten, die erstmals zum 01.02.2024 Anwendung findet. Im Jahr 2023 sollen die Vergütungssätze demgegenüber unverändert bleiben. Dies gilt für Freiflächenanlagen und Dachanlagen in der gesetzlichen Förderung gleichermaßen.

Und was passiert mit 2022 in Betrieb genommenen Solaranlagen?

Angesichts der geplanten Verbesserung der Wirtschaftlichkeit insbesondere von ausschreibungsfreien Solaranlagen befürchtet der Gesetzgeber, dass der Ausbau in der zweiten Jahreshälfte 2022 durch Attentismus ins Stocken geraten könnte. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf zum EEG 2023 einige Sofortmaßnahmen vor, die bereits 2022 greifen sollen. Folgendes ist für Anlagen mit Inbetriebnahme nach Inkrafttreten des Osterpakets vorgesehen:

  • Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung zwischen 300 und 750 kW wird die gesetzlich geförderte Strommenge nur noch auf 80 % statt bisher 50 % der erzeugten Strommenge begrenzt. Hiermit ist indes keine rückwirkende Änderung für Bestandsanlagen vorgesehen.
  • Die anzulegenden Werte für Dachanlagen werden auf den Stand von April 2022 „eingefroren“. Hiervon können nur Betreiber profitieren, die dem Netzbetreiber vorab mitteilen, dass sie diese neuen Werte in Anspruch nehmen möchten, und erst danach die Solaranlage verbindlich bestellen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur diese Werte auf ihrer Homepage veröffentlicht. Nach Aussage in der Gesetzesbegründung soll dies passieren, sobald man sich mit der EU-Kommission hierauf verständigt hat.
  • Dachanlagen bis max. 300 kW sollen bereits die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung geltend machen können. Auch dies gilt allerdings nicht für Bestandsanlagen.

Generell für die allermeisten Neuregelungen im EEG 2023, aber im Besonderen für diese Übergangsregelungen gilt es zu beachten: Sie stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Es bleibt also zunächst abzuwarten, wie sich die EU-Kommission hierzu positioniert.

 

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