Schwarmfinanzierung – was ist das?

Schwarmfinanzierung stellt eine alternative Form der Unternehmensfinanzierung dar. Es gibt die spendenbasierte, die gegenleistungsbasierte, die kreditbasierte (Crowdlending) und die anlagebasierte (Crowdinvesting) Schwarmfinanzierung. Hier von Interesse ist das Crowdinvesting. Die BaFin definiert diesen Begriff auf ihrer Homepage wie folgt: „Bei der Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) finanzieren viele Geldgeber ein konkretes Projekt. Die Anleger erhalten für das Investment einen festen Zinssatz oder werden über einen erfolgsunabhängigen Zinssatz an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projektes beteiligt. Die Einsammlung der Gelder über Internet-Dienstleistungsplattformen ist dabei die Regel.“

Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Das VermAnlG unterwirft grundsätzlich alle gängigen Vermögensanlagen, die im Inland öffentlich angeboten werden, strengen Regelungen. So ist ein Verkaufsprospekt zu erstellen, der von der BaFin gebilligt und veröffentlicht werden muss. Zusätzlich besteht die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes. Für Anleger relevante Tatsachen müssen während der Laufzeit der Vermögensanlagen unverzüglich veröffentlicht werden. Sie müssen eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vorsehen, Jahresberichte müssen erstellt und veröffentlicht werden etc. Ein Katalog von Bußgeld- und Strafbestimmungen rundet die Haftung des Anbieters von Vermögensanlagen nach dem VermAnlG ab. Nachrangdarlehen, die vormals prospektfrei und gerade im Bereich von EE-Projekten eine gängige Art der Bürgerbeteiligung darstellten, wurden mit Wirkung ab 10.7.2015 ebenfalls dem VermAnlG und damit den o. g. Verpflichtungen unterworfen. Das Handling von Vermögensanlagen ist angesichts der Regelungen des VermAnlG generell komplex und haftungsträchtig geworden und hat sich besonders durch die Prospektpflicht erheblich verteuert.

Das VermAnlG sieht allerdings diverse Ausnahmetatbestände vor. So gelten Privilegierungen, wenn von einer Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, wenn der Verkaufspreis der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile einer Vermögensanlage insgesamt EUR 100.000,00 nicht übersteigt oder wenn eingetragene Genossenschaften Vermögensanlagen anbieten.

Die Schwarmfinanzierung im VermAnlG

Auch die Schwarmfinanzierung wird im VermAnlG privilegiert, und zwar durch die am 10.7.2015 in das VermAnlG aufgenommene und im Jahre 2019 nochmals nachgebesserte Befreiungsvorschrift des § 2a VermAnlG. § 2a VermAnlG befreit Anbieter von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechten sowie sonstigen Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, die im Wege der Schwarmfinanzierung emittiert werden, von den meisten Pflichten des VermAnlG. So ist der Emittent u.a. von der Prospektpflicht, der Mindestlaufzeit sowie einer Abschlussprüfung befreit. Voraussetzung ist, dass alle Voraussetzungen des § 2a VermAnlG erfüllt sind:

1. Die Vermittlung muss ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

  • EUR 1.000,00
  • EUR 10.000,00, wenn der Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form vonm Bankguthaben und Finanzinstrumenten i.H.v. mind. EUR 100.000,00 verfügt oder
  • den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch EUR 25.000,00.

Diese Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder (unter bestimmten Voraussetzungen) eine GmbH & Co. KG.

Zu beachten ist, dass maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, nicht bestehen dürfen. Näheres ist in § 2a Abs. 5 VermAnlG geregelt.

2. Der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Vermögensanlagen des Emittenten darf EUR 6,0 Mio. nicht übersteigen (keine Anrechnung von nicht verkauften oder vollständig getilgten Vermögensanlagen).

3. Die Privilegierung der Schwarmfinanzierung gilt nicht, wenn und solange Vermögensanlagen des Emittenten nach § 2 Abs. 4 VermAnlG laufen.

Liegen die Befreiungsvoraussetzungen vor, so ist lediglich die Erstellung eines bei der BaFin zu hinterlegenden Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) erforderlich. Dieses muss bestimmte Warnhinweise enthalten. Zudem wird dem Anleger ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss gewährt. Von vielen anderen Vorschriften des VermAnlG ist der Emittent hingegen, wie ausgeführt, befreit.

Schwarmfinanzierung im EE-Bereich als Finanzierungsform mit Perspektive

Wie gezeigt, bietet die Bürgerbeteiligung mittels Schwarmfinanzierung wesentliche Vorteile – der Emittent ist von vielen belastenden Verpflichtungen des VermAnlG befreit, durch die Einbindung einer externen Internet-Dienstleistungsplattform wird das Handling weiter erleichtert und insbesondere standardisiert. Gerade die Schwarmfinanzierung bietet die Möglichkeit, mit vertretbarem Aufwand eine Vielzahl von Bürgern zu beteiligen, die nur kleinere Beträge investieren können oder möchten. Insbesondere die seit August 2019 geltenden Freigrenzenerhöhungen führen zudem zu einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Nicht ohne Grund erlebt die Schwarmfinanzierung derzeit einen ausgesprochenen Höhenflug. In der Praxis finden sich viele Beispiele, etwa das Projekt „Bürgerwind Markt Dachsbach“. Steckbriefe mehrerer von der enviaM über die eueco GmbH realisierter Wind- und PV-Projekte sind auf www.energie-partner.de dargestellt.

Das Spektrum an Projekten für Schwarmfinanzierung im Energiesektor geht dabei auch weit über die Finanzierung von Solar- und Windenergie- oder Biogasanlagen hinaus. So bietet beispielsweise die Plattform bettervest Unternehmen eine zertifizierte Energieberatung an und prognostiziert Einsparungen. Dafür notwendige Investitionen werden mittels Crowdinvest eingeworben.

Fazit

Aufgrund der vielfältigen Vorteile für Projektierer/Betreiber und Anleger ist die Schwarmfinanzierung, als neues alternatives Finanzierungskonzept, inzwischen längst auch im Wirtschaftssektor der Erneuerbaren Energien angekommen. Durch professionalisierte digitale Plattformen lassen sich Schwarmfinanzierung und Bürgerbeteiligung rechtssicher und effektiv vereinen.