Eine Überschrift
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(die Fußnoten können willkürlich im Text hinterlegt werden - unabhängig vom Absatz)
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)
In Kraft seit: 28.05.2016; Zweiter Gesetzesentwurf zu einer Novellierung liegt seit 14.10.2025 vor; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen
Kern
- Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 5 km sind mit mindestens insgesamt 20% an der Betreibergesellschaft zu beteiligen; drei Möglichkeiten
- Direkte Beteiligung: Betreiber verkauft 10% Gesellschaftsanteile an die Kommune und 10% an die Bürger*innen; Kaufpreis maximal 500 Euro.
- Indirekte Beteiligung: Betreiber bietet z.B. günstigeren Lokalstromtarif an; dann entfällt direkte Beteiligung.
- Ersatzfall: Abgabe an Kommune. Dazu wird die vergütete Nettostrommenge mit dem prognostizierten Gewinn an 10% Gesellschaftsanteilen verrechnet; Sparbrief für Bürger*innen
- Öffnungsklausel: Vorhabenträger und Kommunen können individuelle Vereinbarung über finanzielle Beteiligung treffen.
Zweckbindung
- Mittel aus Ersatzbeteiligung müssen zur Akzeptanzförderung von erneuerbaren Energien eingesetzt werden.
Aktuelle Gesetzesanwendung
- Im Jahr 2021 wurde eine Öffnungsklausel über eine individuelle Einigung eingefügt; diese stellt mittlerweile den Regelfall dar.
Novellierung
- Zweiter Gesetzesentwurf liegt seit 14.10.2025 vor
- Inhalt
- Beteiligung der Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 2,5 km.
- „Soll“-Beteiligung in Höhe von 0,6 Ct/kWh für die tatsächlich produzierte Strommenge; „Kann“-Beteiligung in Höhe von 0,4 Ct/kWh für die tatsächlich produzierte Strommenge.
- Vorgegebenes „Standardmodell“: 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich produzierte Strommenge an die Kommune(n) sowie 0,3 Ct an die Anwohnenden.
- Nicht-abschließende Liste mit Möglichkeiten der direkten Beteiligung. Bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung müssen mind. 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft offeriert werden.
- Ersatzzahlung bei Nicht-Einigung nach einem Jahr nach Genehmigung: 0,3 Ct/kWh für die tatsächlich produzierte Strommenge.
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz – BbgEESG)
In Kraft seit: 27.11.2025; Vorgängergesetz in Kraft von 19.06.2019 bis 28.11.2025; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- Betreiber zahlen jährliche Sonderabgabe von 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr für WEA mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2025 an Kommunen im Umkreis von 3 km
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- Das Gesetz gilt für WEA, die „genehmigt und nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurden“ (§ 1, Abs. 1). Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme.
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten“
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
In Kraft seit: 18.04.2024; Gesetzestext; FAQ der Landesregierung
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen und Kommunen
Kern
- Jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeister Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km (gemäß § 6 EEG)
- Sowie zusätzliches Beteiligungsangebot an die Bürger*innen und/ oder Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Angebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
- Jährliche Beteiligung in Höhe von 0,1 ct/kWh für Gemeinden, Landkreise oder betroffene Einwohner*innen
oder
-
- Beteiligung mit einem Anteil von 20 % an WEA, direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung
- Arten der finanziellen Beteiligung: Überlassung eines Teils der Anlagen, Nachrangdarlehen, kapitalgebende oder kreditgebende Schwarmfinanzierung, Sparprodukte und die verbilligte Lieferung von Energie (Liste nicht abschließend)
- Sanktion: 1 Million Euro bei Verweigerung, 500.000 Euro bei unzureichender Umsetzung
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- Das Gesetz gilt für WEA, deren Genehmigung nach dem 19. April 2024 beantragt wurde. Die Zahlung ist jährlich ab dem Folgejahr der Inbetriebnahme zu leisten.
Zweckbindung
- „Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden.“
Erstattungsfähigkeit
- FAQ der Landesregierung: „Die Akzeptanzabgabe ist erstattungsfähig, wenn die 0,2 ct/kWh nach § 6 Abs. 4 EEG freiwillig gezahlt werden. Dann können die Vorhabenträger*innen sich das Geld vom Netzbetreiber erstatten lassen. Vorhabenträger*innen haben zudem die Möglichkeit, eine Rückerstattung für Zahlungen nach § 4 Abs. 1 NWindPVBetG beim Netzbetreiber zu beantragen.“
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)
In Kraft seit: 28.12.2023; Gesetzestext; FAQ-Katalog der Landesregierung
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen
Kern
- Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 kmAngebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
- z. B.: Gesellschaftsanteile, Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, Anlagenprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohner*innen, Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung (Liste nicht abschließend)
- Ersatzbeteiligung bei nicht-fristgerechter Einigung: Offerte für Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € je MW installierter Leistung an Anwohner*innen und 0,2 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre
- Solange Vorhabenträger Verpflichtungen der Ersatzbeteiligung nicht erfüllt: Ausgleichsabgabe: 0,8 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre bzw. bis Vorgaben der Ersatzbeteiligung erfüllt werden
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- § 13: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes [28.12.2023] bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen […] eingereicht wurden.“ Vorhabenträger muss ersten Vereinbarungsentwurf „spätestens sechs Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ (§ 4) vorlegen.
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Erstattungsfähigkeit
- FAQ der Landesregierung: „Ein […] Angebot [nach § 6 EEG] ist eine von diversen Möglichkeit [sic!] zur Erfüllung der Pflichten aus dem Bürgerenergiegesetz NRW und daher freiwillig, sodass die Erstattungsfähigkeit bei einem Angebot gemäß § 6 EEG 2023 im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung und im Rahmen der Ersatzbeteiligung grundsätzlich unverändert bleibt.“
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz –SGBG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen und Bürger*innen
Kern
- Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 km
- z. B.: Beteiligung nach § 6 EEG, Beteiligung an der Projektgesellschaft, Kauf von Anlegen und Anlagenprodukten, vergünstigte Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen oder Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung
- Bei Nicht-Einigung: 0,2 Ct/kWh nach § 6 EEG
- Sanktion bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung: 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- § 8: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte Anlagen.“ § 7: „Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen.“
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Erstattungsfähigkeit
- § 4, Absatz 3, Satz 3: „Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.“
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
In Kraft seit: 29.06.2024, Novelle trat am 10.09.2025 in Kraft; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- Für WEA, die vom 1.01. bis 31.12.2025 genehmigt wurden, gilt:
- 0,2 Ct für die tatsächliche und die fiktive Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Individualvereinbarung möglich; Gegenwert zwischen 0,1 und 0,4 Ct für die tatsächliche und die fiktive Strommenge
- Für WEA, die ab dem 1.01.2026 genehmigt werden, gilt:
- 0,3 Ct für die tatsächlich eingespeiste Strommenge an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Individualvereinbarung möglich; Gegenwert zwischen 0,15 Ct und 0,5 Ct für die tatsächlich eingespeiste Strommenge
- Individualvereinbarung „kann“ eine Beteiligung der Bürger*innen im Umkreis von 2,5 km umfassen; nicht-abschließende Liste mit Möglichkeiten
- Sanktion: bis 100.000 Euro bei Verweigerung
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- Das Gesetz gilt für WEA, deren „Errichtung […] nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde“ (§ 2, Abs. 2). Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme, keine Fristen für Individualvereinbarung.
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten“)
Erstattungsfähigkeit
- § 5, Absatz 5: „Bestandteil einer solchen [individuellen] Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.“
Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
In Kraft seit: 1.10.2025; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- 0,3 Ct/kWh für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Reduzierung um 50 % für WEA, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben
- Öffnungsklausel: Vorhabenträger und Kommunen können individuelle Vereinbarung über finanzielle Beteiligung treffen
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- Das Gesetz gilt ab dem 1.10.2025 für alle Anlagen, die im § 6 EEG benannt sind. „Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an.“ (FAQ der Landesregierung). Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme, keine Fristen für Individualvereinbarung.
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA
Erstattungsfähigkeit
- § 5: „Alternative Beteiligungsmodelle: Anlagenbetreiber, die mit den anspruchsberechtigten Gemeinden schriftlich andere angemessene Beteiligungsmodelle vereinbaren, sind für die Dauer der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Darunter fallen insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste und für fiktive Strommenge an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Sanktion: 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung
Übergangs- und Umsetzungsfrist
- § 2: Das Gesetz gilt für alle nach BImSchG „genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen oder repowert werden“. Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme.
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Zweite Überschrift
(im Text können auf bestehende Fußnoten verwiesen werden)
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