Cookie Consent

Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben

Bei Zulassung von Windenergieanlagen (WEA) können Konflikte mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten auftreten. Insbesondere mit Blick auf WEA-sensible Vogelarten muss das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten gewahrt bleiben.