Im Referentenentwurf zum EEG 2023 ist nunmehr der 01.01.2024 vorgesehen. Begründet wird dies in erster Linie mit der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang aufgetretenen Lieferschwierigkeiten. Gerade krankheits- und quarantänebedingte Ausfallzeiten hätten zu einer schleppenden Umsetzung geführt. Schließlich seien erst mit erheblicher Verzögerung die nötige AVV geändert und Transpondersystemen die erforderliche Baumusterprüfung erteilt worden. Zudem bestehe in den einzelnen Bundesländern keine einheitlicheVerwaltungspraxis. Das alles habe zu erheblicher Verzögerung geführt, auf die nunmehr gesetzlich reagiert wird.

Keine BNK bei ausgeförderten Anlagen

Das EEG 2023 wird aber aller Voraussicht nach auch eine weitere Konkretisierung im Bereich der  BNK mit sich bringen. Nach dem geänderten § 9 Abs. 8 S. 1 EEG 2023-RefE soll die BNK-Pflicht nur Windenergieanlagen erfassen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden. Mit Blick auf den Beginn der BNK-Pflicht erst im Jahr 2025 sind künftig also alle bereits ausgeförderten Windenergieanlagen von der Pflicht zur Nachrüstung befreit, womit der Gesetzgeber sicherlich die (Un-)wirtschaftlichkeit der doch recht kostenintensiven Technologie im blickgehabt bzw. auf die anderenfalls zu erwartenden Ausnahmeanträge (siehe hier) reagiert haben dürfte.