Die System Operation Guideline (SO GL) legt unter anderem harmonisierte Vorschriften für den Netzbetrieb, insbesondere für den Datenaustausch zwischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), Verteilernetzbetreiber (VNB) und signifikanten Netznutzern (SNN) fest. Ziel der Verordnung ist es, die Systemsicherheit zu gewährleisten sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten und ihren Austausch zwischen den beteiligten Partnern sicherzustellen. In Deutschland wird die SOGL über die Implementierungsvorschriften der ÜNB umgesetzt.

Verpflichtet zur Übermittlung von Daten sind – neben den Netzbetreibern – Betreiber von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und zum Verbrauch von elektrischer Energie – also auch Betreiber von Windenergieanlagen. Dabei ist zu jeder Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchseinheit ein Verantwortlicher zu bestimmen und dem ÜNB mitzuteilen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder sonstigen Nutzungsanteilen. Dieser Einsatzverantwortliche kann der Anlagenbetreiber oder eine von ihm beauftragte Person sein.

Zu den zu übermittelnden Daten gehören:

  • Stammdaten (diese sollen vorranging über das Marktstammdatenregister erhoben werden),
  • Echtzeitdaten,
  • Daten zu Nichtbeanspruchbarkeiten und
  • Planungsdaten für die Stromproduktion (bei Windenergie nur für Anlagen mit Anschluss am Übertragungsnetz).*

Der BWE hatte sich frühzeitig über den Bundesverband Erneuerbare Energie in den Diskussionsprozess zur SO GL mit einer Stellungnahme eingebracht, die mitverantwortlich war, dass der zu übermittelnde Datenumfang durch die Bundesnetzagentur deutlich reduziert wurde. Die Vorschriften gelten seit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20. März 2019. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten.

Aus Sicht der ÜNB besteht keine Möglichkeit, Anlagen pauschal aus der Pflicht zu nehmen oder eine Zumutbarkeitsgrenze für Investitionen in Datentechnik/Dienstleistungen festzulegen. Bei jeder netzrelevanten Anlage erfolgt immer eine Einzelfallprüfung darüber,

  • welche Daten von der Anlage ohne Nachrüstung bereitgestellt werden können,
  • welche Daten bereitgestellt werden können, für die ein verhältnismäßig geringer Aufwand zur Nachrüstung besteht,
  • welche Daten nur mit einem sehr hohen Nachrüstaufwand bereitgestellt werden können, oder
  • welche Daten an dieser Stelle wirklich netzrelevant sind.

Wichtig für Betreiber: Der Anschlussnehmer wird angeschrieben und über die Erbringung der Datenübermittlungspflichten informiert. Die Holschuld der Daten liegt beim Netzbetreiber. Erst wenn der ÜNB oder der Anschlussnetzbetreiber den Anlagenbetreiber angeschrieben hat, muss dieser aktiv werden.

Auf einen Blick: Was Betreiber jetzt wissen müssen:

  • Die Anforderungen gelten nur für Anlagen ab 1 Megawatt. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Größengrenze einzelne Anlagen (WEA) am Netzanschlusspunkt zusammengefasst werden.
  • Sie als Betreiber müssen zunächst nichts tun, der Netzbetreiber meldet sich bei Ihnen.
  • Bei Bestandsanlagen, die keine oder nicht alle Daten liefern können, sollten Sie gemeinsam mit dem Anschlussnetzbetreiber nach einer machbaren und finanziell angemessenen Möglichkeit der Datenübermittlung suchen.
  • Im Prozess unterstützen können Direktvermarkter und/oder Prognoseanbieter, denen ein Teil der Daten vorliegt bzw. die einen Teil der Daten auch errechnen können, ohne dass zusätzliche Messungen notwendig werden.

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