Schon wieder die Stromsteuer? Man sollte meinen, das Thema sei inzwischen erschöpfend von allen Seiten beleuchtet und die neuen Regelungen in der Praxis angekommen (siehe auch BetreiberBrief Dezember 2019). Doch von wegen: Pünktlich zum neuen Jahr überraschte die Finanzverwaltung mit zahlreichen Neuerungen. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten dieser Neuerungen kurz vor und geben Praxistipps im Umgang mit den aktuellen Formularen.

„Intelligente“ Formulare – was hat es damit auf sich?

Zahlreiche für die Windbranche relevante Formulare liegen inzwischen nur noch als sogenannte „intelligente“ Formulare vor. Das bedeutet, dass sie online aufgerufen werden und dann direkt am Rechner auszufüllen sind. Dabei reagieren die Formulare dynamisch auf die jeweiligen Eingaben. Manche Felder öffnen sich nur dann, wenn zuvor an einer anderen Stelle ein entsprechendes Häkchen gesetzt wurde. Besonders ärgerlich aus Sicht der Nutzer: Es gibt oft keine Möglichkeit, sich das gesamte Formular mit allen „Abbiegemöglichkeiten“ erst einmal im Überblick anzuschauen oder es als Gesamt-PDF auszudrucken. Erst wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt und keine widersprüchlichen Angaben im Formular vorhanden sind, lässt sich das Dokument im Ganzen ausdrucken. Hilfreich sind bei der Bearbeitung einzig die oben in den Formularen verlinkten „Ausfüllhinweise“, in denen die Formulare (teilweise) erklärt werden.

Wichtig: Prüfen und sichern!

Leider gibt es beim Ausfüllen der „intelligenten“ Formulare immer wieder Probleme. Nicht selten stürzt das Formular-Managementsystem der Finanzverwaltung während der Bearbeitung eines Formulars einfach ab. Auch hat man immer nur eine begrenzte Zeit (45 Minuten), um seine Formulare auszufüllen. Pausiert man in diesem Zeitfenster zu lange mit weiteren Einträgen, schließt sich das Formular und die bis dahin getätigten Eingaben sind verloren. Gelegentlich enthalten die Formulare auch Programmfehler, wie z. B. das automatische „Verschieben“ oder Weglassen einzelner Kreuzchen am Ende eines Ausfüllvorgangs. Man muss daher die Formulare am Ende immer noch einmal sehr gründlich prüfen.

Unsere Empfehlung: Arbeiten Sie intensiv mit der Funktion „XML-Datei herunter-/hochladen“. Die heruntergeladene Datei können Sie einfach wieder in ein leeres Formular einspielen. So können Sie Ihre Einträge speichern, mit Kollegen oder Beratern austauschen, ggf. vervielfachen – falls Sie das gleiche Formular für verschiedene Anlagen ausfüllen müssen – und verhindern, dass alle Einträge bei einem Systemabsturz oder einem Zeitablauf verlorengehen.

Was hat sich an den bekannten Formularen geändert?

Zudem haben sich einige Änderungen an den in der Windbranche bekannten Formularen ergeben, etwa bei der erforderlichen Anmeldung als „Versorger“ bzw. „kleiner/eingeschränkter Versorger“: Die früheren Betriebserklärungen 1412a bzw. 1410a gibt es in dieser Form nicht mehr, und auch das Hauptformular 1412 hat sich etwas verändert. Nur in Fällen mit Kleinanlagen bis 1 MW ist regelmäßig noch eine zusätzliche Betriebserklärung nebst Extra-Formular für einzelne Anlagen auszufüllen (1410a und 1410az). Des Weiteren wurde das Formular für die bis 31. Mai vorzunehmenden Steueranmeldungen und -mitteilungen (1400) angepasst. So sind die Steueranmeldungen und die ebenfalls verpflichtenden Mitteilungen steuerbefreiter Strommengen jetzt ausdrücklich in ein gemeinsames Formular integriert worden. Zudem differenziert die Steueranmeldung nun nach der Rechtslage vor und nach dem 1. Juli 2019, als die letzte Reform in Kraft trat. Die vielen verschiedenen Zeilen und Spalten dürften dabei auf viele Betreiber erst einmal verwirrend wirken.

Lassen Sie sich jedoch nicht entmutigen und fragen Sie im Zweifel bei Spezialisten oder Ihrem Sachbearbeiter nach!

Welche neuen Formulare gibt es?

Zuletzt noch ein Hinweis auf einige neue Formulare: So gibt es nun bei vielen Formularen neben dem „Hauptformular“ mit einer Nummer (z. B. 1420) und einer Betriebserklärung mit zusätzlichem „a“ (z. B. 1420a) auch noch ein Zusatzblatt „az“ (z. B. 1420az), in dem eigenständige Angaben zu einzelnen Stromerzeugungseinheiten (z. B. einzelnen WEA) gemacht werden müssen. Wer letztes Jahr noch keine Befreiung für steuerfreie eigenerzeugte Strommengen beantragt hat (Formulare 1421, 1421a, 1421az für Anlagen > 2 MW bzw. 1422, 1422a, 1422az für Anlagen < 2 MW), kann das natürlich immer noch nachholen und/oder bis Ende des Jahres einen Entlastungsantrag nach § 12c StromStV stellen, um sich die im Vorjahr für diese Mengen gezahlten Steuer zurückzuholen (Formular 1470, ggf. nebst entsprechenden Betriebserklärungen/Zusatzblättern). Zudem können bis Ende des Jahres die in der Branche bereits bekannten Entlastungsanträge für „Strom zur Stromerzeugung“ nach § 12a StromStV (Formular 1454, ggf. nebst Betriebserklärungen/Zusatzblättern) gestellt werden.


Weiterführende Information:


Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 2019.pdf
Deutsche Fassung der wesentlichen Erkenntnisse zu den Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus der Studie: IRENA (2020), Renewable Power ...