Alle Jahre wieder steht vor dem Jahresende für viele Windparkbetreiber die Vorbereitung der Strommengenmeldung nach dem EEG an. Schließlich soll für parkinterne Stromverbräuche grundsätzlich die EEG-Umlage gezahlt werden, und verspätete oder unrichtige Meldungen können zu einer höheren Umlagebelastung führen. Doch wer muss eigentlich melden und welche Vorgaben gelten bezüglich der Messung? Ein Überblick in vier Schritten.

1.      Wer muss melden und wenn ja, was?

Eine EEG-Umlage-Zahlungspflicht, die wiederum eine spezielle Meldepflicht auslöst, kann im Falle einer Eigenversorgung bestehen. Typische Eigenversorgungskonstellationen in Windparks sind der Stromverbrauch der einzelnen Windenergieanlage im laufenden Betrieb und die Versorgung einer gerade stillstehenden Windenergieanlage aus einer laufenden Windenergieanlage, sofern beide Anlagen denselben Betreiber haben. Eine solche Eigenversorgung kann gänzlich von der EEG-Umlage befreit sein, wenn es sich um bestandsgeschützte Anlagen handelt, die der Betreiber bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt hat, oder wenn es sich um einen sogenannten Kraftwerkseigenverbrauch handelt. Solche Strommengen, für die keine EEG-Umlage zu zahlen ist, müssen dem Netzbetreiber auch nicht gemeldet werden (hier reicht die in der Regel bereits bei Inbetriebnahme erfolgte sogenannte Stammdatenmeldung aus).

Handelt es sich beim Stromverbrauch im Windpark hingegen um keine bestandsgeschützte Eigenversorgung oder keinen Kraftwerkseigenverbrauch, liegen die Voraussetzungen einer Eigenversorgung aber ansonsten vor, so ist die EEG-Umlage in Höhe von 40 % zu zahlen und die entsprechenden Strommengen sind an den Netzbetreiber zu melden. Dies kann z. B. bei nicht bestandsgeschützten Anlagen für Mengen der Fall sein, die in anlagenexternen Sicherheits- und Überwachungsanlagen (Elektrozäune oder Kameras) verbraucht werden.

Zudem kann es in Windparks auch „echte“ Liefersachverhalte geben, bei denen die volle EEG-Umlage anfällt. Dies kommt vor, wenn hinter demselben Netzverknüpfungspunkt Windenergieanlagen von verschiedenen Betreibern betrieben werden. Dann bestehen häufig sogenannte Querlieferungen zwischen den einzelnen Windenergieanlagen und deren Betreibern. Solche Querlieferungen sind mit der vollen EEG-Umlage belastet und die Liefermengen entsprechend an den Netzbetreiber zu melden. Gleiches gilt, wenn Dritte den Strom verbrauchen, z. B. der externe Betreiber einer Mobilfunkantenne, die im Park installiert ist und mit Windstrom betrieben wird.

Im Ergebnis sind also all diejenigen Betreiber zur jährlichen Meldung von Strommengen an den Netzbetreiber verpflichtet, bei denen eine mit 40 % EEG-Umlage belastete Eigenversorgung erfolgt und/oder die Strom an andere Windenergieanlagen oder andere Verbraucher liefern.

2.      Wem muss gemeldet werden?

Wer Adressat der Meldung ist, entscheidet sich danach, ob ausschließlich eine Eigenversorgung erfolgt oder (zusätzlich) eine Lieferung. Erfolgt (auch) eine Lieferung, ist die Meldung beim Übertragungsnetzbetreiber abzugeben. Erfolgt hingegen nur eine Eigenversorgung, ist der Anschlussnetzbetreiber zuständig. Die Meldung hat dabei unter Verwendung der vom Netzbetreiber veröffentlichten Formularvorlagen zu erfolgen. Bei Meldungen an die Übertragungsnetzbetreiber ist dies das im Internet verfügbare EEG-/KWKG-Portal. Muss die Meldung hingegen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber erfolgen, so muss in Erfahrung gebracht werden, ob dieser hierfür Formulare zur Verfügung stellt.

3.      Wann muss gemeldet werden?

Die Meldefrist ist abhängig davon, wem gegenüber gemeldet werden muss: Ist Adressat der Meldung der Anschlussnetzbetreiber, muss bis zum 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden. Die Meldung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber muss bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen.

4.      Was muss gemeldet werden und wie ist zu messen?

Gemeldet werden müssen – und zwar getrennt voneinander – die gelieferten und die selbst verbrauchten Strommengen. Schließlich soll die Meldung den Netzbetreiber in die Lage versetzen, die EEG-Umlage in korrekter Höhe abzurechnen. Und hier wird es kompliziert: Das EEG gibt nämlich vor, dass die zu meldenden Strommengen mess- und eichrechtskonform erfasst sein müssen. Zudem müssen Strommengen, die in unterschiedlicher Höhe mit der EEG-Umlage belastet sind, mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtung voneinander abgegrenzt werden. Letztlich bedeutet dies: Jede einzelne gelieferte kWh (= 100 % EEG-Umlage) und jede einzelne selbst verbrauchte kWh (= 0 % oder 40 % EEG-Umlage) müssen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst und dem richtigen Nutzungspfad – Lieferung oder Eigenversorgung (ggf. noch einmal getrennt nach 0%- und 40%-Mengen) – zugeordnet werden können. Dies macht in der Praxis häufig komplexe Messkonzepte erforderlich. Werden die Mengen jedoch nicht entsprechend erfasst, droht ein Verlust der Privilegien bei der EEG-Umlage, also die Zahlung von bis zu 100 % EEG-Umlage für den gesamten parkinternen Eigenverbrauch.

Allerdings hat der Gesetzgeber – da nicht nur in Windparks, sondern auch bei vielen industriellen Großverbrauchern derart komplexe Messkonzepte noch nicht umgesetzt sind – eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vorgesehen, innerhalb derer EEG-Umlage belastete Strommengen mittels Schätzung erfasst und voneinander abgegrenzt werden dürfen. Auch diese Schätzung muss allerdings verschiedenen noch zu klärenden Vorgaben genügen.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen entsprechende Messkonzepte dann aber spätestens umgesetzt sein. Wer bereits in den Jahren 2017 oder davor auf Schätzungen basierende Meldungen abgegeben hat, muss ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept, um die Privilegierung für die Jahre 2017 und davor aufrechtzuerhalten, sogar schon zum 1. Januar 2020 installieren. Allerdings ist rechtlich unklar, warum der Gesetzgeber hier unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen hat und ob es sich nicht um einen zu korrigierenden gesetzgeberischen Fehler handelt. Aktuell ist aber jeder, der bereits vor 2018 geschätzt hat und insoweit kein Risiko eingehen will, gut beraten, sich schleunigst um ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept zu kümmern.


Weiterführende Information zu dem Thema:


Maximilian Müller, Smart Metering & intellig. Messsysteme, Service Instandhaltung Betrieb
This post has been disabled for privacy reasons. With activation, data is transferred to soundcloud.