Um PVA errichten und betreiben zu können, gelten jedoch etwas andere rechtliche „Spielregeln“ als für Windenergieanlagen: Im Gegensatz zu Windenergieanlagen sind PVA im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert – leider eine unschöne Entscheidung des Gesetzgebers. Das heißt, dass PVA in den meisten Fällen nicht ohne einen passenden Bebauungsplan zugelassen werden können. Zwar gibt es Fälle, in denen die Rechtsprechung bestätigt hat, dass 3 bis 4 ha große PVA im Außenbereich ohne vorherigen Bebauungsplan errichtet werden können. Die Voraussetzungen dafür hängen aber sehr stark von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab.

In der Regel bleibt es dabei, dass PVA auf einen Bebauungsplan der Gemeinde angewiesen sind, dessen Festsetzung eine PV-Nutzung ermöglicht. Hierfür kommen in erster Linie Bebauungspläne mit der Festsetzung eines Sondergebietes „Sonnenenergie“ oder allgemeiner „Erneuerbare Energien“ in Betracht. Ebenso ist an die Möglichkeit der Festsetzung von Gewerbegebieten zu denken.

Soweit der Betreiber für den PV-Strom eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen möchte, führt ohnehin in der Regel kein Weg am Bebauungsplan vorbei. Wirtschaftlich interessant dürfte dies vor allem dann werden, wenn die potenzielle Standortfläche der PVA auf Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet liegt – vorausgesetzt, im jeweiligen Bundesland sind diese Flächen für die PV-Nutzung freigegeben. Aktuell ist dies in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland der Fall, weitere Bundesländer erwägen derzeit ebenfalls die Öffnung. Doch auch jenseits solcher nach EEG förderfähiger Flächen – wozu beispielsweise auch die Nachnutzung von Tagebauflächen gehört – kann sich aufgrund der vergleichsweise niedrigen Stromgestehungskosten eine Wirtschaftlichkeit von PVA über PPA oder dezentrale Stromversorgungskonzepte ergeben.

Unabhängig von Fragen der Wirtschaftlichkeit wird die Erweiterung des Geschäftsfeldes auf die PV-Nutzung Windenergieunternehmer also i. d. R. dazu zwingen, sich „an einen Tisch“ mit den Gemeinden zu setzen. Um unsichere oder auch eher unwillige Gemeinden zur Aufstellung eines Bebauungsplans für die PV-Nutzung zu motivieren, bestehen hierfür Möglichkeiten zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen oder das Mittel eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Ist der Bebauungsplan einmal aufgestellt und eine Standortfläche für die PV-Nutzung festgesetzt, so gestaltet sich auch das Verfahrensrecht für die Zulassung der PVA anders als für Windenergieanlagen: Eine PVA ist keine Anlage nach BImSchG, sondern unterliegt dem Baurecht. Daher wird keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, stattdessen kommt grds. eine Baugenehmigung in Betracht. Daraus ergibt sich die erste Besonderheit:

  • In vielen Bundesländern wie Bayern, Sachsen oder Thüringen bedarf die Errichtung von PVA im Geltungsbereich von Bebauungsplänen keiner Baugenehmigung. Stattdessen erfolgt die Zulassung über ein Anzeigeverfahren. Jedoch sind auch bei einem Anzeigeverfahren die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen durch den Bauherrn einzuhalten. Dies fällt dann in die Prüfungsverantwortung und den Risikobereich des Bauherrn.
  • Als weitere Besonderheit kommt hinzu, dass eine Baugenehmigung bzw. Anzeige im Gegensatz zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Konzentrationswirkung hat, sodass zusätzlich andere erforderliche behördliche Erlaubnisse oder Gestattungen eigens beantragt werden müssen. Dies betrifft ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse oder naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen.

Bezüglich der Grundstückssicherung gibt es bei WEA- und PV-Projekten einige Parallelen, aber auch deutliche Unterschiede. Identisch ist der Grundsatz, dass für Flächen, die nicht im Eigentum des PVA-Betreibers stehen, der Abschluss von Grundstücksnutzungsverträgen mit grundbuchlicher Sicherung erforderlich ist. Damit stellen sich dieselben „Baustellen“ wie im Windbereich (Schriftform, AGB-Klauselrecht, Scheinbestandteil, Berücksichtigung der Bankenstandards, DSGVO etc.). Bei PVA werden typischerweise Flächen für das PV-Park-Areal, Verschattungs-Freihalteflächen, Zuwegung, Kabeltrasse / Netzanschluss sowie Kompensationsmaßnahmen benötigt. Das Nutzungsentgelt kann wie bei Windprojekten an den Ertrag der Anlage gekoppelt werden (üblicherweise mit einem ertragsunabhängigen fixen Mindestentgelt), oder an die Flächengröße des PV-Park-Areals. Bei Flächenpoolmodellen erfolgt die Strukturierung der Poolfläche abweichend von Windparks, da der Flächenumgriff bei PVA „klarer strukturiert“ ist; die bei WEA-Projekten typische Sicherung weiträumiger Abstands- und Pufferflächen entfällt. Flächenpoolmodelle sind bei PV-Parks insbesondere bei größeren, flurstücksübergreifenden Projekten auch üblich und sinnvoll.

Bürger- und Gemeindebeteiligungen sind gerade bei größeren PV-Projekten üblich und nicht zuletzt unter Akzeptanzgesichtspunkten auch unbedingt anzuraten. Die Palette reicht wie bei der Windenergie von „echter“ Beteiligung durch Aufnahme in die Betreibergesellschaft über Nachrangdarlehen bis zu Bürgerstromtarifen. Es gelten dieselben Regelungen für Vermögensanlagen wie bei der Windenergie-Beteiligung, z. B. zu den Grenzen der Prospektpflicht. Gerade bei größeren PV-Projekten lohnt es sich, über Schwarmfinanzierungsmodelle nachzudenken. Wichtig ist in jedem Fall, die Befindlichkeiten vor Ort zu erkunden und die passende Beteiligungsform zu entwickeln.

Im Ergebnis führt die Erweiterung des Geschäftsfeldes auf die PV-Nutzung aus planerischer und auch rechtlicher Sicht zwar zu einem gewissen Umdenken bei der Projektierung, jedoch dürfte dieser Schritt mit Blick auf die knapper werdenden Standortflächen für die Windenergie lohnenswert sein.

 


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