Dabei ist zu unterscheiden: Erfolgte die Abregelung aufgrund eines Netzengpasses, besteht ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des sogenannten Härtefallausgleichs nach dem EEG. Lag hingegen kein Netzengpass vor, besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn dem Netzbetreiber ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, also die Abregelung z.B. gar nicht erforderlich war oder übermäßig lange andauerte. Da ein solches pflichtwidriges Verhalten dem Netzbetreiber oftmals nicht vorzuwerfen oder zumindest nicht nachzuweisen sein wird, ist es für das Bestehen entsprechender Entschädigungsansprüche in aller Regel entscheidend, ob ein Netzengpass vorlag.

Und zu dieser Frage – ob ein nach dem EEG entschädigungspflichtiger Netzengpass vorliegt – hat der Bundesgerichtshof nun in einem neuen Urteil Maßstäbe gesetzt, die eine Neubewertung so mancher auch bereit in der Vergangenheit liegender Abregelungsmaßnahme rechtfertigen könnten.

Netzengpass vs. EnWG-Maßnahme

In der Vergangenheit wurde nämlich von Netzbetreiberseite oft argumentiert, dass ein Netzengpass im Sinne des EEG grundsätzlich dann nicht vorliege, wenn die Abregelung (auch) durch Instandhaltungs-, Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen am Netz oder Netzausbaumaßnahmen und eine in der Folge allgemein geringere Netzkapazität erforderlich geworden war. Oftmals wurden dabei die Gründe und die Erforderlichkeit der Abschaltungen sogar nicht einmal hinreichend dargelegt, sondern schlicht darauf verwiesen, ursächlich seien z.B. „Baumaßnahmen zur Erweiterung eines Umspannwerks“ oder „Reparaturarbeiten am Netz“ und damit kein entschädigungspflichtiger Sachverhalt gegeben. Diese oft als EnWG-Maßnahmen bezeichneten Abregelungen seien nämlich entschädigungslos hinzunehmen, schließlich komme der Netzbetreiber nur seiner gesetzlichen Pflicht nach, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben beziehungsweise das Netz auszubauen.

BGH: Netzengpass kann auch bei Reparatur- und Netzausbaumaßnahmen vorliegen 

Dieser etwas pauschalen und restriktiven Argumentation hat der Bundesgerichthof nun in einem aktuellen Urteil (XIII ZR 27/19) eine Absage erteilt und entschieden, dass ein entschädigungspflichtige Abregelung durchaus auch dann vorliegen kann, wenn z.B. Reparatur- oder Netzausbaumaßnahmen für die Abregelung zumindest mitursächlich waren.

Ein (entschädigungspflichtiger) Netzengpass im Sinne des EEG liege nämlich immer dann vor, wenn der Netzbereich, in den eingespeist werden soll, überlastet sei oder die Überlastung eines Netzbereichs drohe und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden könne. Diese Situation, so der BGH, könne bereits bei der Überlastung einer einzelnen Stromleitung oder eines einzelnen Transformators eintreten. Es stehe dem – verschuldensunabhängigen – Entschädigungsanspruch nach dem EEG dabei nicht per se entgegen, wenn für diese Überlastung neben einer hohen Einspeisung auch noch andere Gründe ursächlich sind, z.B. eine verringerte Netzkapazität wegen Reparaturarbeiten an einzelnen Netzkomponenten. Lediglich wenn die Abregelung aufgrund erforderlicher Maßnahmen unmittelbar an Netzbetriebsmitteln, über die die Einspeisung der betroffenen Anlage erfolgt, z.B. dem Umspannwerk oder der Zuleitung zum Netz, oder einer „Abschaltung“ des gesamten Netzbereichs erfolgt, handele es sich nicht um einen Netzengpass, sondern eine gegebenenfalls entschädigungslos hinzunehmende Reparatur- oder Netzausbaumaßnahme. Dann sei nämlich die Einspeisung gerade nicht aufgrund mangelnder Netzkapazität unterbrochen worden, sondern aufgrund der betreffenden Maßnahmen bzw. unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht mehr möglich.

Entscheidend ist nach dem BGH mithin, ob wegen Reparatur- oder Netzausbaumaßnahmen konkret für die Einspeisung der abgeregelten Anlage(n) erforderliche Netzkomponenten außer Betrieb genommen werden mussten oder in dem betroffenen Netzbereich überhaupt niemand mehr einspeisen konnte

– dann handelt es sich, sofern kein Verschulden des Netzbetreibers hinzukommt, um eine entschädigungslose EnWG-Maßnahme. Wenn indes die für die Einspeisung erforderlichen Netzkomponenten wie auch der betroffene Netzbereich insgesamt grundsätzlich noch „in Betrieb“ war, jedoch infolge erforderlicher Reparatur- oder Netzausbaumaßnahmen nur mit einer geringeren Aufnahmekapazität, soll es sich bei einer Abregelung grundsätzlich um eine entschädigungspflichtige Maßnahme des EEG-Einspeisemanagement handeln. Dabei lehnt der BGH auch die vereinzelt in Literatur und Rechtsprechung auftretende Meinung ab, wonach die gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement etwa nach dem gesetzgeberischen Willen eng auszulegen seien. In seinem Urteil betont der BGH ganz im Gegenteil, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum Einspeisemanagement für einen weiten Anwendungsbereich der Vorschrift sprechen.

BGH-Urteil auch bei Redispatch-Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2021 relevant

Bekanntlich werden die Vorschriften des EEG zum Einspeisemanagement (§§ 14, 15 EEG 2017) zum 1. Oktober 2021 gestrichen und durch die neuen Redispatch-Regelungen in §§ 13, 13a EnWG (in seiner neuen Fassung) ersetzt. Danach werden Netzbetreiber sog. Redispatch-Maßnahmen (Abregelungen) ergreifen dürfen, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist. Eine solche Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone soll gemäß § 13 Absatz 4 EnWG (neu) immer dann vorliegen, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Im Falle einer Redispatch-Maßnahme statuiert § 13a Absatz 2 iVm Absatz 1a EnWG (neu) eine Entschädigungspflicht zugunsten des Anlagenbetreibers, so dass er wirtschaftlich so gestellt wird, wie er ohne die Maßnahme stünde (vollumfängliche Entschädigung der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen).

Die Ergebnisse des BGH-Urteils sind somit grundsätzlich auch auf Redispatch-Maßnahmen nach künftiger Gesetzeslage übertragbar.

Was ist nun zu tun?

Anlagenbetreiber sollten künftige aber auch in den vergangenen Jahren erfolgte Abregelungen noch einmal kritisch daraufhin prüfen, ob sich hinter einer vom Netzbetreiber als EnWG-Maßnahme gekennzeichneten und entsprechend nicht entschädigten Abregelung nicht vielleicht doch eine entschädigungspflichtige Einspeisemanagementmaßnahme nach dem EEG verbirgt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns einfach an.