Im April 2024 legten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz den Referentenentwurf zur Umsetzung der RED III vor.

Neben den Vorgaben der RED III und den grundsätzlichen Verfahrensfragen fiel im Zusammenhang mit der Solarenergie auf, dass viele Detailfragen, anders als im Bereich der Windenergie an Land, im Referentenentwurf noch offen waren bzw. in der Ressortabstimmung hingen (vgl. Alles Neu dank RED III? BetreiberBrief PV 01/24, S. 7).

 

1. Geplante Änderung im WindBG

Wesentlicher Unterschied zum Referentenentwurf ist, dass der Kabinettsentwurf nunmehr auch Regelungen für Energiespeicheranlagen am selben Standort enthält. So sollen die Energiespeicheranlagen am selben Standort nunmehr auch ausdrücklich in den Geltungsbereich des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verankert werden, sodass auch die Erleichterungen im Zulassungsverfahren auf diese anwendbar sind. Außerdem sieht der Entwurf in § 2 b) Nr. 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Regeln für Minderungsmaßnahmen vor, welche für die planerische Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes Windenergie oder Beschleunigungsgebietes Solarenergie anzuwenden sind. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass Solarenergieanlagen legal definiert werden und demnach alle Anlagen sein sollen, die zur Erzeugung von Strom oder Wärme solare Strahlungsenergie nutzen.

Weiterhin sieht der Entwurf auch eine Anpassung des § 4 Abs. 1 WindBG vor, nach dem der Satz 5 eingefügt werden soll, was nach Auffassung des Autors eher eine Rolle rückwärts als stetes Vorangehen darstellt. Danach sollen Höhenbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus Planbestimmungen folgen, die Anrechenbarkeit der Flächen nicht hindern. Das bedeutet letztlich nichts anderes als das Aufweichen des „Verbotes“ von Höhenbegrenzungen, wenn diese Flächen auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden sollen. Etwaige Höhenbegrenzungen, die unstreitig kontraproduktiv für den Ausbau der Windenergie sind, sollen nach dem Willen der Bundesregierung nunmehr also wieder möglich sein, sofern diese nicht aus den Planunterlagen resultieren. Die Bundesregierung begründet diese Änderung zwar damit, dass es sich nur um eine Klarstellung handeln würde, weil (angeblich) die Anrechenbarkeit von Flächen mit Höhenbegrenzung auf Genehmigungsebene, welche aus dem Ordnungsrecht resultieren, bereits jetzt gegeben wäre und das sich auch aus der Arbeitshilfe Wind-an-Land ergeben würde, dass die Nichtanrechnung keine Höhenbegrenzung erfasst, die erst als Nebenbestimmung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung festgelegt werden. Gleichwohl erscheint der gewählte Wortlaut im aktuellen Entwurf nicht gänzlich überzeugend und dürfte wohl auch in Zukunft zu Unsicherheiten in der Praxis führen.

Außerdem sollen auch die Regelungen zur Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten angepasst werden. Dabei sollen insbesondere die Regelungen des § 6b und § 6c WindBG novelliert werden. Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass für den Fall, dass wenn geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nicht verfügbar sind, die im Referentenentwurf vorgesehene Einmalzahlung in der Höhe deutlich gestiegen ist. So beträgt die Höhe der Zahlung für WEA an Land nunmehr 7.800 €/ MW installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von WEA betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17.000 €/MW liegen. Sofern keine der Schutzmaßnahmen angeordnet wird, beträgt die Höhe der Zahlung 52.000 €/MW. Ergänzend kommen nunmehr auch noch Einmalzahlungen für Energiespeicheranlagen dazu, nämlich in Höhe von 160 €/ m2 versiegelter Fläche.

Sofern keine Daten nach § 6b Abs. 3 S. 1 und 2 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung 20.000 €/MW und für Energiespeicheranlagen 60 €/m2. Für Solarenergieanlagen soll die Höhe der Zahlung 12.000 €/MW betragen. Sofern keine Daten nach § 6c Abs. 3 S. 1 und 2 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung 4.800 €/MW.

Ergänzend kommen auch hier noch Einmalzahlungen für Energiespeicheranlagen dazu, nämlich in Höhe von 160 €/m2 bzw. 60 €/m2 versiegelter Fläche. Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April ist dies eine deutliche Anhebung etwaiger Zahlungen.

 

2. Ergänzung des BImSchG

Parallel zur jüngst erfolgten Anpassung des BImSchG/BImSchV sieht auch der Kabinettsentwurf mit Blick auf die Verfahrensbeschleunigung vor, dass im Falle der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über eine einheitliche Stelle innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums aufzufordern hat, die Antragsunterlagen zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist soll spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit beginnen. Auch wenn dies aus Sicht des Verfassers der richtige Ansatz ist, so setzt dies allerdings gleichwohl voraus, dass insbesondere mit Blick auf die Rechtssicherheit die zuständigen Genehmigungsbehörden wieder dazu übergehen müssen, die Vollständigkeit tatsächlich zu bestätigen.

 

3. Änderung UVPG

Gänzlich neu geregelt werden soll das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit Blick auf Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Bislang sieht das UVPG diesbezüglich keine expliziten Regelungen vor. Der Entwurf sieht nunmehr vor, dass unter Ziff. 18.9 eine neue Kategorie geschaffen wird. Danach soll der Bau einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein B-Plan aufgestellt wird, mit einer maximal durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommene Gesamtfläche von 300.000 m2 oder mehr zukünftig der Spalte 1 unterfallen (18.9.1) oder für eine in Anspruch genommene Fläche von 50.000 m2 bis weniger als 300.000 m2 der Spalte 2 unterfallen.

 

4. Wesentliche Änderung BauGB

Auch im Baugesetzbuch (BauGB) werden im Vergleich zum Referentenentwurf weitreichendere Änderungen erforderlich. In § 245e Abs. 3 bzw. § 249 Abs. 3 BauGB soll nunmehr der Wortlaut des § 16b Abs. 2 BImSchG übernommen werden, wenngleich hier noch „alten“ Abstandsvorgaben (max. 2 H) und Zeitangaben (24 Monate) enthalten sind. Außerdem sieht der Kabinettsentwurf die Ergänzung des § 249 Abs. 6a BauGB vor, dass wenn im Rahmen der Ausweisung eines Windenergiegebietes absehbar ist, dass die betreffende WEA aus rechtlichen Gründen nur bis zu einer bestimmten Maximalhöhe zugelassen werden kann, dass derartige Höhenbeschränkungen nachrichtlich in den Plan übernommen werden können.

 

In § 249a Abs. 3 BauGB sieht der Kabinettsentwurf nunmehr eine Länderöffnungsklausel vor, wonach es im Ermessen der Gemeinden steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des WindBG oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel erreicht ist. Auch der Kabinettsentwurf enthält weitreichende Neuregelungen für die Solarenergie, vor allem im Zusammenhang mit §§ 249 b und c (Sonderregelungen für Solarenergiegebiete/Beschleunigungsgebiete Solarenergie).

Zudem sieht der Entwurf (jedenfalls für die Solarenergie) umfangreiche Änderungen in der Anlage 3 zu § 249 a Abs. 2 S. 3 und § 249c Abs. 2 S. 3 BauGB vor. In dieser Anlage werden Regeln für Minderungsmaßnahmen sowohl für Windenergie an Land als auch Solarenergie durch die Gemeinde aufgestellt. Vor dem Hintergrund, dass allerdings zu erwarten ist, dass die bislang vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Einzelnen im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens teilweise noch deutliche Anpassungen erleben werden, sei hier nur darauf hingewiesen, dass es in dieser Anlage 3 diverse Unterabschnitte geben wird, so z. B. verschiedene Kategorien von Minderungsmaßnamen, untergliedert in Beschleunigungsgebiete Windenergie an Land oder Solarenergie, eigenständige Regelungen zum Speicher und Nebenanlagen im Beschleunigungsgebiet oder auch grundlegende Regelungen zur Darstellung von Minderungsmaßnahmen der Gemeinde.

 

5. Parallellaufende Änderungen im ROG

Ähnlich wie zu den zuvor dargelegten Änderungen des BauGB soll auch das Raumordnungsgesetz (ROG) angepasst werden und auch hier in einer Anlage 3 zu § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 4 ROG Regeln für Minderungsmaßnahmen für die planaufstellende Behörde für die übergeordnete Raumordnungsplanung festgelegt werden. Die grundsätzliche Herangehensweise entspricht dabei der wie für die Anlage 3 zum § 249a/§ 249c BauGB. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Kabinettsentwurf teilweise schon deutlich weitreichendere gesetzliche Neuregelungen vorsieht als der Referentenentwurf aus dem April. Allerdings ist davon auszugehen, dass speziell die Anlagen zu den Minderungsmaßnahmen im BauGB bzw. im ROG im Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen erfahren werden. Vor dem Hintergrund, dass die zweite Jahreshälfte bereits in vollem Gange ist, vermag sich der Autor nicht festlegen, ob das Umsetzungsgesetz für die RED III noch im Jahr 2024 umgesetzt bzw. in Kraft gesetzt wird. Nichtsdestotrotz kann festgehalten werden, dass auch der Kabinettsentwurf viele gute Ansätze für einen zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien und dazugehöriger Speicheranlagen beinhaltet.

 

Über den Autor:

Peter Rauschenbach, Rechtsanwalt bei prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Leipzig sowie Mitglied im juristischen Beirat des BWE e. V.

Der Artikel erschien im BWE-BetreiberBrief 3-24

 


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