EEG-Förderung: Jahresmeldung (§§ 70, 71 EEG 2021)

  • Was ist zu tun?
    Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber einmal im Jahr anlagenscharf alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser für die Berechnung und Auszahlung der EEG-Förderung benötigt. Erfolgt die Meldung nicht oder zu spät, darf der Netzbetreiber die Auszahlung zurückhalten, bis die Meldung vorliegt.
  • Bei wem, bis wann?
    Adressat der Meldung ist der vergütungspflichtige Netzbetreiber. Die Meldung muss immer bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
  • Wie genau?
    Für diese Meldung gilt keine bestimmte Formvorgabe. Es gibt auch viele Fälle, in denen dem Netzbetreiber schon alle erforderlichen Daten und Erkenntnisse vorliegen (insb. eingespeiste Strommengen). Dann muss keine explizite Meldung erfolgen.
  • Weitere Anmerkungen
    Für besondere Konstellationen, z. B. bei Verwendung von Regionalnachweisen oder besonderen Stromsteuerbegünstigungen bei der sogenannten regionalen Direktvermarktung, sowie bei Biomasseanlagen gelten nach § 71 EEG 2021 weitere spezielle Meldepflichten.

 

EEG-Umlage: Basisdatenmeldung und EEG-Umlagebelastete Strommengen (§§ 74, 74a EEG 2021)

  • Was ist zu tun?
    Dem zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigten Netzbetreiber sind bei der Eigenversorgung mit selbst erzeugtem Strom (z. B. Kraftwerkseigenverbrauch) oder der Belieferung Dritter (z. B. sog. „Querlieferungen“ an andere Betreiber im selben Windpark) bei Betriebsaufnahme die sog. Basisdaten zu melden. Wenn EEG-Umlagepflichtige Strommengen vorliegen (z. B. zu 40 Prozent belastete Eigenverbrauchsmengen und/oder zu 100 Prozent belastete Drittbelieferungen), müssen außerdem diese und einmal jährlich eine Jahresabrechnung dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Liegen keine EEG-Umlagepflichtigen Mengen vor (z. B. weil der gesamte selbst verbrauchte Strom als Kraftwerkseigenverbrauch von der EEGUmlage befreit ist), gelten insoweit keine jährlichen Meldepflichten.
  • Bei wem, bis wann?
    Welcher Netzbetreiber zu Erhebung der EEG-Umlage berechtigt und damit der Adressat der Meldung ist, hängt davon ab, wie der erzeugte Strom verbraucht wird: Handelt es sich um eine reine „echte“ Eigenversorgung, ist der Anschlussnetzbetreiber der richtige Adressat. Die maßgebliche Frist für die Meldungen ist dann der 28. Februar des jeweiligen Folgejahres. Findet aus der jeweiligen Anlage auch eine Drittbelieferung statt, ist der Übertragungsnetzbetreiber für alle Meldungen zur EEG-Umlage zuständig. In diesem Fall ist die maßgebliche Frist der 31. Mai des Folgejahres.
  • Wie genau?
    Das EEG schreibt vor, dass die EEG-Umlage-Meldungen in dem Format zu machen sind, das der Netzbetreiber vorgibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben dafür eigene Online-Portale. Hier muss man sich rechtzeitig registrieren, dann kann man seine Einträge dort machen. Hier wird teilweise auch eine monatliche Prognose der EEG-Umlagepflichtigen Mengen verlangt, die meistens im Januar für das ganze Jahr abzugeben ist. Auch viele Verteilnetzbetreiber stellen auf ihren Websites inzwischen Formulare für die EEG-Umlage-Meldungen bereit, die dann zu nutzen sind.
  • Weitere Anmerkungen
    Das Thema der Erfassung, Abgrenzung und Meldung EEG-Umlagepflichtiger Strommengen ist sehr komplex und mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet. Insbesondere die Frage, wie die entsprechenden Mengen zu messen sind, sorgt derzeit in der Praxis für große Verunsicherung. Mit dem EEG 2021 wurde die Frist zur Nachrüstung eines EEG-konformen Messkonzepts nach § 62b EEG 2021 noch einmal bis Ende 2021 verschoben (§ 104 Abs. 10 und 11 EEG 2021). Spätestens bis zum Ende dieses Jahres sollten sich Betreiber also mit diesem Thema auseinandergesetzt und entsprechende Abrechnungs- und MeldeKonzepte entwickelt haben. 

 

Stromsteuer: Jahresmeldung für 2020 (§ 8 StromStG, § 4 StromStV)

  • Was ist zu tun?
    Anlagenbetreiber müssen einmal jährlich die stromsteuerpflichtigen Strommengen sowie steuerfrei verbrauchte Strommengen dem zuständigen Hauptzollamt mitteilen. Es handelt sich hierbei um eine wichtige steuerliche Pflicht, die Betreiber, Betriebsführer, Vermarktungsunternehmen, UW-Gesellschaften etc. ernst nehmen müssen.
  • Bei wem, bis wann?
    Die Meldung ist bis zum 31. Mai für das jeweilige Vorjahr bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Betreibers. Wenn zu versteuernde Mengen angemeldet werden, muss die Steuer selbsttätig bis zum 25. Juni gezahlt werden.
  • Wie genau?
    Die Stromsteueranmeldung bzw. die Mitteilung steuerfreier Strommengen muss mit dem amtlichen Formularvordruck 1400 (zu finden unter www.zoll.de) eingereicht werden. Das Formular muss online ausgefüllt werden (sog. „intelligentes“ Formular).
  • Weitere Anmerkungen
    Die Frage, ob und für welche Strommengen eine Steuerpflicht besteht, ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich sind z. B. Anlageneigenverbräuche und sog. Querbelieferungen anderer Betreiber steuerpflichtig. Für den Eigenverbrauch kann der Betreiber aber auch eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung beantragen. Dann ist der Eigenverbrauch als steuerfreie Menge zu melden. Zudem können für versteuerte Strommengen auch Entlastungsanträge gestellt werden. Dies geht immer bis zum Ende des Folgejahres (also für 2020
    bis 31.12.2021).

 

Wind-Ausschreibungen: 4-Wochen-Frist zur Registrierung der Genehmigung vor Ausschreibungsteilnahme (§ 36 Abs. 1 EEG 2021)

  • Was ist zu tun?
    Neu ist im EEG 2021, dass Windenergieanlagenbetreiber, die an der Ausschreibung teilnehmen möchten, nunmehr schon vier Wochen vor Gebotsabgabe die Genehmigung haben und bei der BNetzA registrieren müssen (statt wie bislang 3 Wochen vor Gebotsabgabe).
  • Bei wem, bis wann?
    Spätestens vier Wochen vor Gebotstermin, Registrierung der Genehmigung im Markstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur.
  • Wie genau?
    Die Registrierung muss im OnlinePortal des Marktstammdatenregisters nach den dortigen Vorgaben erfolgen (www.marktstammdatenregister.de).
  • Weitere Anmerkungen
    Die Vorverlegung der Frist um eine Woche dient der neuen Möglichkeit der BNetzA, das Ausschreibungsvolumen zu reduzieren, wenn eine Unterzeichnung der Ausschreibungsrunde droht (§ 28 Abs. 6 EEG 2021). Hierfür wertet die BNetzA u. a. die registrierten Genehmigungen vorab aus und korrigiert ggf. das Volumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin.

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