Besonders wichtig sind derzeit: Baukostenzuschüsse (BKZ), Co-Location-Projekte, Überbauung von Netzanschlüssen, flexible Netzanschlüsse, und der Klassiker: die Behandlung von Multi-Use-Speichern.

BKZ darf erhoben werden, wenn er bestimmte Funktionen erfüllt

Ein zentrales Streitfeld war die Frage, ob und mit welcher Berechnungsmethode Netzbetreiber BKZ von Batteriespeicher-Betreibern verlangen dürfen. Am 15. Juli 2025 entschied der BGH, dass der Netzbetreiber in dem entschiedenen Fall berechtigt war, einen BKZ nach dem Leistungspreismodell zu erheben. Der Begründung des Beschlusses enthält dabei einige richtungsweisende Vorgaben des BGH:

  • Speicher sollen weiter in ihrer „Doppelfunktion“ getrennt nach Einspeicherungs- und Ausspeicherungsseite betrachtet werden (also als Erzeugungsanlage bzw. Verbraucher).
  • Netzbetreiber haben bei der Festlegung des BKZ einen Entscheidungsspielraum. Sie sind nicht verpflichtet, einen Baukostenzuschuss zu verlangen.
  • Auch die BNetzA hat beim Erlass ihrer Positionspapiere einen weiten Beurteilungsspielraum.
  • Neben der „Lenkungsfunktion“ (Vermeidung überdimensionierter Netzanschlüsse) komme dem BKZ auch eine „Finanzierungsfunktion“ für das Netz zu.

Zu dem letzten Punkt äußert sich der BGH dann aber auch interessanter Weise dahingehend, dass die Erhebung eines BKZ bei einem netzdienlichen Speicher anteilig oder sogar vollständig unzulässig sein kann, nämlich dann, wenn „wegen der netzdienlichen Wirkung [...] sichergestellt [wäre], dass die […] Entnahmeleistung eines Batteriespeichers nicht zur Erforderlichkeit von Netzausbaumaßnahmen im lokalen Verteilernetz führen kann.“

Zum BKZ bei Großbatteriespeichern ab 100 MW, die der KraftNAV unterfallen können, liefert der Beschluss ebenfalls lediglich Indizien, aber keine Klarheit.

Auch nach dem BGH-Beschluss wird es somit beim BKZ weiterhin stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Die pauschale Aussage „Bei jedem Speicherprojekt ist künftig BKZ nach Leistungspreis zu erheben“ ist dem BGH-Beschluss jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch zur Kombination von Speichern mit Wind- oder PV-Anlagen lässt sich dem Beschluss des BGH nichts entnehmen.

Co-Location und Überbauung: Effiziente Netznutzung unter Vorbehalt

Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien und begrenzten Netzkapazitäten rücken Konzepte zur effizienteren Ausnutzung der Netzanschlüsse in den Fokus – insbesondere die „Co-Location“ und die „Überbauung“.

Co-Location bezeichnet die physikalische gemeinsame Nutzung eines Netzverknüpfungspunktes durch mehrere Anlagen (z. B. WEA + Speicher), wobei kaufmännisch-bilanziell getrennt wird. Überbauung meint, dass am Netzverknüpfungspunkt mehr Leistung installiert wird, als gleichzeitig eingespeist werden kann. Die ist insbesondere bei Anlagenkombinationen sinnvoll, da diese selten gleichzeitig mit voller Leistung in das Netz einspeisen. Beide Konzepte können kombiniert werden, die Co-Location kann jedoch auch ohne eine Überbauung realisiert werden, wobei dann kein expliziter flexibler Netzanschlussvertrag nötig ist.

Technisch und rechtlich sind diese Modelle möglich, ein Anspruch auf Überbauung besteht jedoch nicht. Zwar wurden im vergangenen Jahr Regelungen zu flexiblen Netzanschlussverträgen in § 8a EEG 2023 und § 17 Abs. 2b EnWG aufgenommen, wobei ein flexibler Netzanschluss auch bei Stand-alone Speicher denkbar ist. Flexible Netzanschlussverträge können zu einer Beschleunigung oder überhaupt erst Ermöglichung eines Netzanschlusses führen. Diese Regelungen sind für Netzbetreiber jedoch noch nicht verpflichtend. Zudem besteht ein erheblicher Spielraum in der Ausgestaltung derartiger Verträge. Netzbetreiber finden sich hier derzeit in einer Findungsphase. Vertragsmuster befinden sich in der Entwicklung. Wird ein flexibler Netzanschlussvertrag angeboten, müssen Betreiber anhand der Vorgaben im Einzelfall prüfen, ob die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch mit den Einschränkungen gegeben ist.

Multi-Use-Speicher und das Ausschließlichkeitsprinzip – erste Öffnung

Multi-Use-Speicher – hier insbesondere solche, die Strom aus mehreren Quellen einspeichern, z.B. aus dem Netz und aus WEA gleichzeitig – sind nach wie vor oftmals ein „Fremdkörper“ in unserem Energierecht.

Ein zentrales Hemmnis war bislang das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip im EEG: Wenn zwischengespeicherter Strom von der EEG-Förderung profitieren sollte, durfte im Speicher nur Strom aus der zugehörigen EE-Anlage zwischengespeichert werden. Diese Anforderung wurde im EEG 2023 gelockert – es gibt nun drei Optionen:

  • Ausschließlichkeitsoption: Weiterhin nur EE-Strom, aber jahresbezogener Wechsel möglich.
  • Abgrenzungsoption: Ermöglicht gleichzeitige Beladung mit Grün- und Graustrom, konkrete Messung und Abgrenzung der Stromflüsse ist nötig.
  • Pauschaloption: Für Anlagen bis 30 kWp, mit vereinfachter Abrechnung.

Damit die Optionen „scharf geschaltet“ und für Anlagenbetreiber nutzbar werden, ist noch eine Festlegung der Bundesnetzagentur erforderlich. Das Festlegungsverfahren wurde am 31. Juli 2025 von der Bundesnetzagentur eröffnet.

Fazit: Übergangszeit mit Potenzial, aber auch mit Risiken

Die aktuelle Entwicklung zeigt: Der regulatorische Rahmen für Batteriespeicher bewegt sich. Gerade bei Co-Location, flexiblen Netzanschlüssen und Multi-Use-Konzepten ergeben sich neue Spielräume. Gleichzeitig besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Solange ein kohärenter Rechtsrahmen für Batteriespeicher fehlt und diese wie Erzeugungsanlagen und Verbraucher eingeordnet werden, drohen weitere Dämpfer wie zuletzt der Beschluss des BGH zum BKZ. Der Gesetzgeber ist gefragt. Für Projektierer und Betreiber bedeutet das: Chancen nutzen, aber mit Vorsicht planen.


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Aktuelle Bestandsaufnahme: Standortzulassungen von Batteriespeichern

Die genehmigungsrechtliche Situation von Batteriespeichern in Deutschland bleibt durch erhebliche Rechtsunsicherheiten bei Stand-alone-Vorhaben im Außenbereich, eine vielleicht vielversprechende, aber an strikte Kriterien gebundene Co-Location-Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Bauleitplanung als Regelfall gekennzeichnet. Die fakultative Planfeststellung bietet für Großspeicher ab 50 MW vielleicht einen nutzbaren optionalen Zulassungsweg. Die länderspezifischen Bauordnungen führen zu einem fragmentierten Genehmigungsrecht, das die Bürokratie trotz politischer Absicht zum Abbau erhöht. Im Einzelnen:

Stand-alone-Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

Batteriespeichern dienen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, indem sie Strom aufnehmen und bedarfsgerecht wieder einspeisen, was essenziell für die Netzstabilität ist. Funktionell fallen sie daher als „öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ihre Privilegierung scheitert jedoch oft an der planungsrechtlich nötigen Raumbindung. Ein Vorhaben ist nur privilegiert, wenn es aufgrund seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung oder seiner Zweckbestimmung auf den Außenbereich angewiesen ist. BESS sind jedenfalls intrinsisch an einen spezifischen Ort im Außenbereich gebunden wenn sie direkt an netzübergreifende Umspannwerke oder Netzknotenpunkte gekoppelt sind, wo sie eine systemrelevante Funktion erfüllen.

Die planungsrechtliche Einordnung von BESS als Stand-alone-Vorhaben im Außenbereich ist gegenwärtig nicht ausdrücklich geregelt und wird uneinheitlich beurteilt. Der Gesetzgeber hat explizite Privilegierungstatbestände für Wasserstoffspeicher (§ 249a BauGB) geschaffen, jedoch keine vergleichbare Regelung für reine Stromspeicher. Auch wenn Gesetzesentwürfe zur expliziten Privilegierung von Energiespeichern an denselben Standorten wie Wind- oder Solaranlagen existierten, wurden diese aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht verabschiedet. Die fehlende explizite Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zwingt Akteure oft in aufwendige Planungsverfahren.

Co-location-Vorhaben (mitgezogene Privilegierung)

Eine Zulässigkeit von BESS im Außenbereich kann über die Figur der „mitgezogenen Privilegierung“ erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Batteriespeicher einer privilegierten Anlage (z.B. Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder Solaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB) räumlich und funktional untergeordnet ist und dieser im Rechtssinne "dient". Das "Dienen" bedeutet, dass das BESS für den Betrieb der privilegierten Anlage zwar nicht notwendig oder unentbehrlich, aber "mehr als bloß förderlich" ist und durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich geprägt wird. Es muss sich um eine bodenrechtliche Nebensache handeln und das Erscheinungsbild der Hauptanlage nicht wesentlich verändern. Dies wird vielfach gegeben sein, wenn BESS mit deiner Hauptanlage verbunden wird, um Einspeiseoptimierung (auch) aus Flexibilisierungsgründen zu vollziehen (Grünstromspeicher). Sogar diese Vorhaben werden aber regelmäßig behördlich kritisch gesehen oder abgelehnt. Jüngste Gesetzesentwürfe und politische Absichtserklärungen zielen darauf ab, die Zulassung von Co-Location-Speicher zu erleichtern, konkrete Vorschläge bleiben jedoch Fehlanzeige.

§ 11c Satz 2 EnWG als Rettung?

Aktuell wird eine an § 2 Satz 2 EEG angelehnte Ergänzung des § 11c Satz 2 EnWG diskutiert. Dies würde eine Aufwertung der BESS im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung bedeuten. Obwohl diese Regelung keine explizite Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB schafft und damit die Notwendigkeit einer Raumbindung nicht direkt ersetzt, wäre sie ein starkes juristisches Argument für die Zulässigkeit von BESS als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen dieser Vorschrift müsste die Behörde die öffentlichen Belange im Einzelfall abwägen. Das explizite überragende öffentliche Interesse könnte hier den Ausschlag zugunsten des Speichervorhabens geben, selbst wenn es die Privilegierungskriterien des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Behördenpraxis nicht unmittelbar mitziehen wird, so dass gerichtliche Klärungen nötig sind, um die Wirkung der Vorschrift festzustellen. Fernliegend ist die Hoffnung, eine Regelung wie § 2 Satz 2 EEG oder § 11c Satz 2 EnWG könne die systematische Unterscheidung von § 35 Abs. 1 und Abs 2 BauGB nivellieren; ein solcher Systemeingriff kann nicht alleine über Abwägungsdirektiven erfolgen. Unsicherheiten für Akteure stiegen also ggf. sogar, da die umfangreichen Antragsunterlagen für die Baugenehmigung in der Regel bereits vorliegen müssen, bevor eine abschließende Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgen kann. Die Regelung würde somit zwar einen weiteren Ansatzpunkt für die Zulassung von BESS im Außenbereich bieten, ihre Wirkungen sollten aber nicht überschätzt werden.

Standortzulassung über Bebauungsplanaufstellung

Für die Bebauungsplanaufstellung selbst gelten für BESS keine grundlegenden Besonderheiten im Vergleich zu anderen Vorhaben. Gemeinden können im Bebauungsplan "Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien" nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festsetzen. Die Errichtung flächenintensiver Anlagen wie großer BESS erfordert aufgrund ihres technischen und dem Außenbereich wesensfremden Erscheinungsbildes sowie potenzieller Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft in aller Regel eine gemeindliche Bauleitplanung, die als ungeschriebenes "Planungserfordernis" gilt. Eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde ist hierbei essenziell.

Standortzulassung über fakultative Planfeststellung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von "Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt" bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese Regelung schafft eine klare regulatorische Abgrenzung für sehr große BESS-Projekte. Batteriespeicher sind dabei explizit keine "für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen" im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG, was sie von Konvertern oder Umspannwerken unterscheidet. Die Planfeststellung ermöglicht eine umfassende Abwägung aller relevanten Belange und hat eine Konzentrationswirkung, die andere Genehmigungen ersetzt und somit das Verfahren beschleunigen kann. Aufgrund von § 38 BauGB entfällt die „lästige“ Außenbereichsdiskussion.

Länderspezifische Besonderheiten bei der Baugenehmigungspflichtigkeit

Die Baugenehmigungspflicht für BESS variiert je nach Landesbauordnung (LBO). Beispiel Bayern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO): Die Bayerische Bauordnung (BayBO) hat „Trafostationen und Speicher“ als verfahrensfreie Vorhaben deklariert, wenn sie der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig sind. Diese Regelung zielt auf Bürokratieabbau ab. Es bestehen jedoch Auslegungsunsicherheiten: Es ist unklar, ob alle Speicherarten umfasst sind, ob nur Speicher in Verbindung mit Trafostationen oder auch eigenständige Speicher verfahrensfrei sind, und ob die Speicher tatsächlich bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein müssen, um verfahrensfrei zu sein. Die Interpunktion der Vorschrift spricht für eine pauschale Verfahrensfreiheit, die fehlende Gesetzesbegründung lässt jedoch Raum für Interpretation. Diese zulassungsrechtliche Fragmentierung findet sich in anderen Landesbauordnungen auch für Freiflächen-PV-Anlagen (bspw. Hessen). Die länderspezifischen Regelungen führen zu uneinheitlichem Genehmigungsrecht, das die Planung und Umsetzung von BESS-Projekten bundesweit erschwert.


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