Für den Anlagenbetreiber ist dies regelmäßig vorteilhaft, weil er wesentliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Stromverkauf auf den Direktvermarkter übertragen kann. Doch es lauern auch Tücken in Direktvermarktungsverträgen, die es zu kennen – und zu vermeiden – gilt. Ziel dieses Beitrags ist es, die wichtigsten „Stolperstellen“ in Direktvermarktungsverträgen aufzuzeigen. 

I. Mindestlaufzeit

Die meisten Verträge sehen eine Mindestlaufzeit vor. Hier ist darauf zu achten, dass diese nicht allzu lang bemessen ist, um den Anlagenbetreiber nicht übermäßig in seiner Wechselfreiheit zu einem anderen – günstigeren – Anbieter einzuschränken. Welche Mindestlaufzeit angemessen ist, ist vor dem Hintergrund des übrigen Vertragsgefüges im Einzelfall zu beurteilen. 

II. Vergütung

Die Regelung zur Vergütung ist gleichsam das „Herzstück“ des Direktvermarktungsvertrages, da dort festgeschrieben ist, was der Anlagenbetreiber für den von ihm gelieferten Strom erhält. Den meisten Direktvermarktungsverträgen ist zu eigen, dass der Direktvermarkter ein Entgelt für die von ihm geleistete Dienstleistungstätigkeit erhält. Dieses wird von der Vergütung, die der Anlagenbetreiber erhält, abgezogen. Sodann existieren im Wesentlichen zwei Zahlungsmodelle, das hier so genannte „Ein-Strom-Modell“ (Strom nicht im Sinne von elektrischer Energie, sondern im Sinne von Zahlungsfluss) sowie das „Zwei-Strom-Modell“. 

Der „Charme“ dieser Lösung besteht für den Anlagenbetreiber in deren Praktikabilität – es gibt nur einen Zahlfluss.

1. Das „Ein-Strom-Modell“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber als Lieferant für den von ihm gelieferten Strom eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes erhält, abzüglich des Entgelts für den Direktvermarkter. Der anzulegende Wert ist die Summe von Marktprämie und Monatsmarktwert (=durchschnittlicher Strombörsenpreis). Mit anderen Worten erhält der Anlagenbetreiber „alles aus einer Hand“ von dem Direktvermarkter, auch die Marktprämie, die er ansonsten vom Netzbetreiber erhalten würden. Im Gegenzug dafür stehen dem Direktvermarkter im Innenverhältnis alle vom Netzbetreiber nach dem EEG auszuzahlenden Vergütungen und Prämien zu. Der „Charme“ dieser Lösung besteht für den Anlagenbetreiber in deren Praktikabilität – es gibt nur einen Zahlfluss. Der – aus unserer Sicht erhebliche – Nachteil liegt im Risiko der Insolvenz des Direktvermarkters. Geht das Direktvermarktungsunternehmen insolvent, ist nicht „nur“ der Börsenpreis im schlimmsten Fall verloren, sondern auch die Marktprämie. 

2. Dieses Risiko verringert sich bei dem „Zwei-Strom-Modell“. Ausweislich dieses Modells erhält der Anlagenbetreiber von dem Direktvermarktungsunternehmer den Monatsmarktwert abzüglich des Entgelts für den Direktvermarkter.

Die Marktprämie erhält der Anlagenbetreiber nach wie vor von dem Netzbetreiber. Im Falle der Insolvenz des Direktvermarkters würde der Anlagenbetreiber also „nur“ den Monatsmarktwert verlieren, die Marktprämie würde hingegen weiterhin vom Netzbetreiber gezahlt. Daher sichert das „Zwei-Strom-Modell“ den Anlagenbetreiber besser ab. Praktischer Nachteil ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber mit zwei Zahlungsflüssen arbeiten muss.  

III. Sicherheit

Sehr sorgfältig sollte der Anlagenbetreiber prüfen, ob der Vertrag eine Stellung von Sicherheiten vorsieht, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Direktvermarkters zum Tragen kommen. Angesichts der Summen, die bei Stromlieferungen aus EE-Anlagen auf dem Spiel stehen, kann nur geraten werden, auf die Stellung einer Sicherheit keinesfalls zu verzichten. Welche Art der Sicherheit in Betracht kommt, z.B. Bankbürgschaft oder Patronatserklärung, und wie diese konkret ausgestaltet ist. sollte im Einzelfall anhand der individuellen Bedürfnisse des Anlagenbetreibers und der Solvenz des Direktvermarkters entschieden werden. 

IV. Meldepflichten nach REMIT

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) regelt diverse Meldepflichten für Anlagenbetreiber. Diese Meldepflichten bestehen ab einer Anlagengröße von 10 MW. Sofern diese Grenze bei seiner Anlage überschritten ist, kann es für den Anlagenbetreiber sinnvoll sein, den Direktvermarkter – so er dies als Dienstleistung anbietet – mit der Übernahme dieser Meldepflichten zu beauftragen. Hintergrund ist, dass die Nichteinhaltung der Meldepflichten erhebliche Bußgeldzahlungen nach sich ziehen kann. Dieses Risiko lässt sich für den Anlagenbetreiber minimieren, indem er den Direktvermarkter hiermit beauftragt. 

V. Einhaltung von Wechselfristen nach dem EEG

Direktvermarktungsverträge sehen regelmäßig vor, dass der Direktvermarkter den vom Anlagenbetreiber gelieferten Strom nach freiem Ermessen in einer durch das EEG vorgegebenen Veräußerungsform vermarktet. Zu diesem Zweck bevollmächtigt der Anlagenbetreiber den Direktvermarkter regelmäßig zur Vornahme von Mitteilungen über den Wechsel zwischen den durch das EEG vorgegebenen Veräußerungsformen an den Netzbetreiber. Hierbei handelt es um die Mitteilungen nach § 21c Abs. 1 und 2 EEG 2017: Es ist darauf zu achten, dass die Frist des Abs. 1 „Mitteilung vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats“ noch eingehalten werden kann:

Wenn die Inbetriebnahme einer Windenergieanlage also z.B. im Februar geplant ist, läuft die Frist zum 31.12. ab. Der Direktvermarktungsvertrag wäre also so zeitnah zu schließen, dass der Direktvermarkter noch selbst genügend zeitlichen Spielraum hat, um die Frist des 31.12. zu wahren. 

VI. Ermittlung der Ausfallarbeit

Für den Fall, dass es zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Anlagen durch Maßnahmen seitens des Direktvermarkters kommt, gibt es regelmäßig zwei Möglichkeiten der Berechnung von Ausfallarbeit. Die eine Möglichkeit ist das „pauschale Verfahren“. Dabei wird der letzte verfügbare Viertelstundenwert fortgeschrieben. Dieses durchaus gängige Verfahren kann in einigen Fällen aber auch zu unbilligen Ergebnissen führen. Insofern sollte der Anlagenbetreiber prüfen oder ggf. aushandeln, dass auch die andere Möglichkeit, das sogenannte „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Anwendung kommen kann. 

VII. Schiedsklausel

Viele Direktvermarktungsverträge enthalten Klauseln, nach denen im Streitfall ein Schiedsgericht – statt der „normalen“ staatlichen Gerichte – anzurufen ist. Vorteil eines Schiedsgerichts ist oftmals, dass in diesen Gericht Spezialisten sitzen, die vielleicht näher an der Materie sind als ein Zivilrichter der staatlichen Gerichte. Nachteil von Schiedsverfahren kann aber oftmals sein, dass sie zeit- und kostenintensiver sind als ein Gang vor die staatlichen Gerichte. Hier sollte der Anlagenbetreiber das Für und Wider sorgfältig abwägen.