Herr Tiemann, die Bundesregierung hat im März einen Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes in den Bundestag eingebracht. Wie bewerten Sie diesen Entwurf als Geschäftsführer eines Bürgerwindparks?
Die vorgeschlagenen Regelungen bedeuten für Bürgerwindgesellschaften, die häufig die Rechtsform einer GmbH & Co. KG haben, neben der Verschärfung der Prospektpflicht noch weitere Erschwernisse. In der Summe wird es für uns Bürgerwindgesellschaften fast unmöglich, zukünftig die bürokratischen und finanziellen Hürden zu überwinden, die der Realisierung unserer Projekte entgegenstehen. Der Referentenentwurf steht in seiner jetzigen Form der politisch gewollten und örtlich verankerten Bürgerbeteiligung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, daher fundamental entgegen. Die Verpflichtung auf professionelle Anlagevermittler oder Finanzdienstleister (§ 5 b Abs. 3 RegE) erschwert den für Bürgerwindparks so wichtigen direkten Kontakt der Initiatorinnen und Initiatoren zu den Bürgerinnen und Bürgern und verteuert die Projekte maßgeblich. Durch diese Regelung ist in Deutschland eine Kategorie von Vermögensanlagen betroffen, bei denen besondere Schutzmaßnahmen für Anleger nicht notwendig sind.
Inwiefern nimmt dies Einfluss auf die Akzeptanz von Bürgerwindparks direkt vor Ort?
In der Regel wenden sich Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerwindprojekten an die Grundstückseigentümer, an unmittelbare Anwohner bzw. die lokale/regionale Bürgerschaft sowie ggf. an kommunale Strukturen. Diese umfassende Adressierung fördert die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie bei den Bürgern. Hier entsteht Vertrauen und findet zudem soziale Kontrolle statt. Das beweisen die vielen erfolgreich umgesetzten Projekte nicht nur im Kreis Steinfurt. Durch die verpflichtende Vermittlung durch einen Dienstleister würde der für diese Bürgerenergieprojekte so
wichtige direkte Kontakt zwischen Anleger und Windpark verlorengehen. Zudem würde das Projekt durch die Einschaltung eines professionellen Anlagevermittlers deutlich verteuert. Die Kosten für einen Vermittler belaufen sich auf ca. 5 %. Hinzu kommt meist eine interne zusätzliche Pauschale auf Kosten des Anbieters. Gerade bei kleineren Vorhaben – und zu denen zählen häufig die Bürgerwindprojekte – wird die Wirtschaftlichkeit nur gewahrt, wenn die weichen Kosten niedrig gehalten werden können.
Gleiches gilt für die verpflichtende Beauftragung eines Anwalts oder Wirtschaftsprüfers als „Mittelverwendungskontrolleur“ (§ 5c RegE). Dies gilt zwar nur, wenn Geld in einer anderen als der investierenden Gesellschaft eingesammelt wird. Es kann aber insbesondere in der Vorlaufphase auch für Bürgerwindparks zutreffen, wenn die eigentliche Betreibergesellschaft noch nicht gegründet ist. Auch hier stehen Aufwand und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis. Bürgerwindgesellschaften in der Rechtsform GmbH & Co. KG haben gewählte Beiräte/Gremien, die in alle Geschäftsvorgänge Einsicht haben bzw. diese verlangen können. Die Geschäftsführung ist in den meisten Fällen ortsansässig und bekannt und genießt dadurch mehr Vertrauen als ortsfremde Projektgesellschaften. Zudem steht sie dadurch auch unter einer gewissen Sozialkontrolle.
Wie läuft die Einwerbung der Gelder in Bürgerwindparks bislang ab?
Häufig läuft die Einwerbung der Gelder in Bürgerwindparks so: Eine GbR bestehend aus Grundeigentümern, Anwohnern und Bürgern vor Ort oder ggf. auch eine GmbH oder GmbH & Co. KG vorfinanziert in der Hochrisikophase das Kapital für die Planung, Erlangung der Genehmigung, Teilnahme an der bundeseinheitlichen Ausschreibung, für die Verträge rund um den Bau und den Baustart. Erst nach Inbetriebnahme wird das zwischenfinanzierte Eigenkapital dann i. d. R. über eine GmbH & Co KG durch die Bürger bereitgestellt. Dafür gilt ja bereits die Prospektpflicht mit ihren für diese Gesellschaften sehr komplexen Verpflichtungen.
Parallel wird während der Planungen das Beteiligungsinteresse in der Bevölkerung abgefragt, und nach Genehmigung und gewonnener Ausschreibung beginnt durch die Bereitstellung detaillierter Beteiligungsunterlagen die Einwerbung der Beteiligungen. Vor Ort ansässige Initiatoren, Geschäftsführungen, Anleger, die in der Regel ebenfalls vor Ort leben, und regionale Finanzinstitute sichern den Erfolg der Projekte. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei diesem inzwischen häufig umgesetzten Verfahren nun ein professioneller Vermittler eingeschaltet werden soll. Er kappt den direkten Kontakt zwischen Initiator und Anleger und verteuert dadurch die Projekte um mindestens 5 Prozent. Beim Bürgerwindpark Hörstel bei spielsweise, der unser nächstes Beteiligungsprojekt im Kreis Steinfurt ist, würde das bei dem dort einzuwerbenden Volumen von 13,5 Mio. Eigenkapital ungeplante Zusatzkosten von ca. 750.000 Euro bedeuten.
Inwiefern benachteiligt der Gesetzentwurf Bürgerwindparkgesellschaften gegenüber institutionellen Anlegern?
Ganz einfach: Die Realisierung von Bürgerwindparkgesellschaften wird erschwert und institutionelle Anleger werden deutlich bessergestellt. Denn der Gesetzgeber stellt Beteiligungen, die sich nur an institutionelle Anleger richten, frei. Dies untergräbt die Akzeptanz der Energiewende, die die Bundesregierung benötigt, um ihre Ziele zu erreichen. Gerade in den ostdeutschen Bundesländern dominieren durch historische Begleitumstände institutionelle Anleger wie Pensionsfonds und Versicherungen. Sie verwalten die Parks oft aus dem Ausland, ihnen fehlt somit der Bezug zur örtlichen Zivilgesellschaft und Politik. Das Investment erfolgt zumeist ohne emotionale Verbindung. Bürgerwindparks wie beispielsweise in Nordfriesland oder im Kreis Steinfurt errichten dagegen ein Fundament für die Akzeptanz der Windenergie, das es überregionalen und international verankerten Investoren überhaupt erst ermöglicht, sich in der Branche zu engagieren. Zwar sind die unterschiedlichen Konzepte für den Laien nicht immer sofort erkennbar – Windrad ist erstmal Windrad. Die von trend:research im Dezember 2020 veröffentlichte Kurzstudie zur Eigentümerstruktur bei den Erneuerbaren Energien zeigt aber für die Windenergie weiter die Privatanleger mit 38,6 % als wichtigste Eigentümergruppe.
Was fordern Sie vom Gesetzgeber?
Es braucht dringend eine klarstellende Erweiterung der Ausnahmen in § 5b Abs. 4 Vermögensanlagengesetz. So lässt sich sicherstellen, dass Vermögensanlagen, bei denen das Projekt, der Sitz der Gesellschaft und die Mehrzahl der Anleger in einem örtlichen Zusammenhang stehen – zwei Landkreise als Maßstab halten wir für richtig –, nicht unter die Neuregelung fallen. Zusätzlich könnte eine Schwelle von 20 Mio. € eingezogen werden, unterhalb derer die Gesetzesänderung ebenfalls nicht gilt. Beides sichert die Umsetzung der Energiewende bei starker Akzeptanz vor Ort.
Auch wenn wir als Bürgerwindparks das Thema Prospekterstellung beherrschen, ist die Erstellung und die erforderliche Genehmigung durch die BAFIN ein komplexes und aufwendiges Unterfangen, das hohe Kosten verursacht. Die ohnehin schon bestehenden Vorschriften im Kapitalrecht machen es uns schwer genug, eine breite Bürgerbeteiligung umzusetzen. Sie werden bereits heute bei manchen Projekten als Vorwand genutzt, um keine Bürger zu beteiligen. Wenn jetzt die zusätzliche Verschärfung zum Tragen kommt, wird dies weitere Projekte von einer breiten Bürgerbeteiligung abhalten.
Vielen Dank für das Gespräch
Dieser Text wurde erstmalig im BetreiberBrief 02/2021 veröffentlicht.
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